

1. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Die bauaufsichtliche Zulassung findet für neue Bauteile und Baustoffe Verwendung, die (noch) nicht genormt sind. Sie gilt als Nachweis der Brauchbarkeit. Damit sind die Bauaufsichtsbehörden von der Verpflichtung befreit, die Brauchbarkeit des Zulassungsgegenstandes für den Verwendungszweck zu prüfen. Die bauaufsichtliche Zulassung wird zeitlich befristet auf 2 bzw. 5 Jahre ausgestellt und kann auf Antrag verlängert werden.
2. Die Zustimmung im Einzelfall
Die Zustimmung im Einzelfall ersetzt ausnahmsweise die (noch) fehlende bauaufsichtliche Zulassung. Diese Zustimmung kann beantragt werden, wenn als Eignungsnachweis keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügbar ist und der Aufwand zur Erlangung einer Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit der Verwendung des Gegenstandes unzumutbar erscheint. Der Antrag ist an die zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes zu richten.
Dem Antrag auf Zustimmung für den Einzelfall wird im Allgemeinen entsprochen, wenn die Eignung durch Prüfungsergebnisse nachgewiesen ist bzw. wenn auf übertragbare Ergebnisse zurückgegriffen werden kann (gutachtliche Stellungnahme). Beispiele zur Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen.
bauaufsichtliche Anforderung an Öffnungsverschlüsse | europäisch* | national* |
Türen | ||
feuerhemmende, dicht- und selbstschl. Abschlüsse | EI230-C5 | T30 |
feuerhemmende, rauchdichte- und selbstschl. Abschlüsse | EI230-C5S200 | T30-RS |
feuerbeständige, dicht- und selbstschl. Abschlüsse | EI290-C5 | T90 |
feuerbeständige, rauchdichte- und selbstschl. Abschlüsse | EI290-C5S200 | T90-RS |
Verglasung | ||
feuerhemmende Verglasung (Brandschutzverglasung) | REI230 | F30 |
feuerbeständige Verglasung (Brandschutzverglasung) | REI290 | F90 |