Schallschutztüren

Schallschutztüren

Um die erforderlichen Schalldämmwerte für die Türelemente festzulegen, muss das Gebäude bzw. die Raumart beachtet werden. Diese sind vom Auftraggeber genau zu beschreiben, weil nur daraus die Schalldämm-Ausführung abgeleitet werden kann.

Zu beachten ist dabei, dass für die Luftschalldämmung von Fenstern und Türen festgelegt ist:

"Das bewertete Schalldämmungs-Maß Rw, P (Messung im Prüfraum) muss mindestens um das Vorhaltemaß 5 dB bei Türen höher sein, als der für den jeweiligen Verwendungszweck geforderten Rw, R Wert."

Wenn also ein Prüfzeugnis eines Türherstellers vorgelegt wird und eine Tür nach der "Einbauanweisung" verarbeitet und eingebaut wird, muss der Laborwert der Tür 5 dB höher liegen, als in der Ausschreibung verlangt.

Rw, P bewertetes Schalldämm-Maß in Prüfständen

Rw, R bewertetes Schalldämm-Maß, Rechenwert der mit der Anforderung am Bau identisch sein muss.

Das im Prüfzustand ermittelte Schalldämm-Maß (Rw, P) muss bei Türen um ein Vorhaltemaß von 5 dB über den am Bau geforderten Anforderungen (Rw, R) liegen.

Es gelten: Rw, R = Rw, P – 5 dB für Türen